Satzung

Satzung des rechtsfähigen Vereins „Carpe Noctem"

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Carpe Noctem". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst, insbesondere der modernen Musik. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch diverse Förderung von moderner Musik und Kunst verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliedsliste

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 6,00 Euro. Er ist am 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig. Monatliche Entrichtung des Beitrages sind möglich. Ein Mitglied, das länger als 3 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliedsliste zu streichen. § 5 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und muß dem Vorstand spätestens bis zum 30. September zugegangen sein. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.











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